++++Unternehmenssteuerreform 2008++++ 24/8/2007 10:46
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2007 dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt. Die Reform wird damit zum 01. Januar 2008 (teils auch zum 1. Januar 2009) mit folgenden Neuregelungen in Kraft treten:



1. Änderungen Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wir ab 2008 von 25% auf 15% gesenkt.


2. Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften

Auf Antrag wird der nicht entnommene laufende Gewinn nicht mit dem individuellen Steuersatz, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. SOLZ) besteuert. Wird allerdings der ermäßigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen, wir eine Nachsteuer von 25% fällig. Diese Regelung kann von Unternehmern mit einer Gewinnbeteiligung von mehr als 10% oder einem Gewinnanteil von mehr als € 10.000 in Anspruch genommen werden.



3. Änderungen Gewerbesteuer

Ab 2008 wird die Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe von 5% auf einheitlich 3,5% abgesenkt. Gleichzeitig entfällt der für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften geltende bisherige Staffeltarif. Gleichzeitig wurden die Hinzurechnungsvorschriften geändert. Zunächst ist hierfür die Summe folgender Aufwendungen zu ermitteln:


- sämtliche Entgelte für Schulden aller Art, außer gewöhnliche Skonti und Rabatte

- Ertragsanteile aus Renten und dauernden Lasten

- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

- 20% der Miet- und Pachtzahlungen (einschl. Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter

- 75% der Miet- und Pachtzahlungen (einschl. Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter

- 25% der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten


nach Abzug von einem Freibetrag von € 100.000 sind 25% dieser Summe dem Gewinn hinzuzurechnen.

Ab 01.01.2008 wird die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Gleichzeitig wird aber die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 1,8 fachen auf den 3,8 fachen Gewerbesteuermessbetrag angehoben.


4. Neufassung des § 7g EStG


a/ Investitionsabzugsbetrag:


Das bisherige System der Ansparabschreibung in Verbindung mit Sonderabschreibung nach § 7g EStG wir durch eine neue Regelung, dem „Investitionsabzugsbetrag“ abgelöst. Hierbei entfällt unter anderem die Begünstigung für Existenzgründer. Gefördert werden unter anderem:


- Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständig Tätige mit einem Betriebsvermögen bis € 235.000

- Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einem Gewinn (vor Investitionsabzugsbetrag) von bis zu € 100.000


für folgende Investitionsvoraussetzungen:


- neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

- geplante Investitionen in den folgenden 3 Jahren

- bis zu 40% der voraussichtlichen AK/HK

- vom Gewinn bzw. Verlust außerbilanziell gekürzt

- Summen der zulässigen Investitionsabzugsbeträge einschließlich „alter Ansparabschreibungen“

darf je Unternehmen € 200.000 nicht übersteigen



Neu ist auch, dass bei nicht oder nur teilweiser Realisation der Investition der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung wieder rückgängig zu machen ist. Auf Grund der Einführung dieser Neuerung entfällt der bisherige Gewinnzuschlag von 6% zugunsten einer Verzinsung nach § 233a AO. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahrs zu mindestens 90% betrieblich genutzt ist die Bildung ebenfalls von Beginn an wieder rückgängig zu machen.


b/ Sonderabschreibung:


Wie auch bisher kann nach § 7g EStG für Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Sonderabschreibung in Höhe von 20% in Anspruch genommen werden. Neu ab 01.01.2008 ist, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht mehr in Abhängigkeit des neuen Investitionsabzugsbetrags der Vorjahre steht, sondern auch beansprucht werden kann, wenn in den Vorjahren kein Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.


5. Abschaffung der degressiven Afa ab 01.01.2008


6. Änderungen bei der Abschreibung von GWG`s

Bei Gewinneinkünften ist ein Sofortabzug der Anschaffungskosten nur noch bis zu € 150 vorzunehmen. Für Wirtschaftsgüter die den Betrag von € 150 nicht aber den Betrag von € 1.000 übersteigen, ist ein Sammelposten zu bilden und über 5 Jahre gleichmäßig aufzulösen.


7. Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens, Einführung des Teileinkünfteverfahrens

Das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft, lediglich für im Betriebsvermögen liegende Beteiligungen und Wertpapiere wir eine Teileinkünfteverfahren eingeführt, was besagt, dass 40% der Dividenden bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei sind.


8. Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009

Ab 01.01.2009 wird eine 25%-ige Abgeltungssteuer für Kapitalerträge im Privatvermögen zzgl. SOLZ und Kirchensteuer eingeführt. Diese wird von den Instituten einbehalten und direkt an die Finanzämter abgeführt. Einer weiteren Versteuerung durch den Anleger bei seiner Einkommensteuer bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann seine Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist. Auch unter die Abgeltungssteuer fallen Gewinne aus dem Verkauf von Wertapieren, unabhängig von der bisher geltenden Haltefrist von 1 Jahr.

Ein Abzug von nachgewiesenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entfällt ebenfalls. Gleichzeitig wird der Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag von einem Sparer-Pauschbetrag i. H. v. € 801 (Zusammenveranlagung € 1.602) abgelöst.


 
++++Einführung von Identifikationsnummern++++ 9/8/2007 16:40
Seit 01. Juli 2007 wurde mit der Einführung von Identifikationsnummern begonnen. Natürlichen Personen wird danach eine Identifikationsnummer zugeordnet, wirtschaftlich Tätigen - unabhängig von ihrer Rechtsform - eine Wirtschaftsidentifikationsnummer. Diese Nummern werden mit Geburt der natürlichen Person bzw. mit wirtschaftlichem Tätigwerden vergeben.


Der Grund der Einführung einer solchen Nummer ist, dass nach § 85 AO der Gesetzgeber sicherstellen muss, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz gleich belastet werden müssen. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige Individualisierung der Steuerpflichtigen. Bisher wurde hierfür eine finanzamtsbezogene Steuernummer verwendet. Die unmissverständliche Zuordnung steuererheblicher Daten zum Steuersubjekt ist durch diese allein aber nicht gewährleistet. Das neue System der Identifikationsnummer soll die Merkmale: Eindeutigkeit, Beständigkeit, Unveränderlichkeit erfüllen. So erhält jeder Steuerpflichtige nur eine Nummer für die gesamte Dauer der Steuerpflicht, auch Wohnungswechsel bleiben hiervon unberührt. Die Nummer wird aus 10 Ziffern und einer Prüfziffer bestehen. Vergeben wird die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern.


Folgende Einzelmerkmale werden hierbei registriert.

1. Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationnummer2. Familienname, frühere Namen, Vornamen
3. Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlernamen4. Tag und Ort der Geburt, Geschlecht5. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift6. zuständige Finanzbehörden7. ggf. Sterbetag
Die Einwohnermeldeämter übermitteln bis 30.09.2007 für jeden Einwohner, der am 30.06.2007 in einer Gemeinde gemeldet war, die vorstehenden Merkmale an das Bundeszentralamt für Steuern. Unverzüglich nach Zuteilung der Nummer wird der Steuerpflichtige benachrichtigt.

 
+++Geplante Unternehmenssteuerreform 2008+++ 26/4/2007 17:44
Nach derzeitigen Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Unternehmenssteuerreform u. a. mit folgenden Neuerungen in Kraft treten:


Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll von 25% auf 15% gesenkt werden. Aufgrund der gleichzeitigen Senkung der Gewerbesteuermesszahl wird die steuerliche Gesamtbelastung von derzeit ca. 38,65% auf etwa 29,83% gesenkt.

Änderungen bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuermesszahl für die Berechnung der Gewerbesteuer soll von bisher 5% auf 3,5% gesenkt werden. Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Die hälftige Hinzurechnung zum Gewinn für Entgelte auf Dauerschulden entfällt. Gleichzeitig wird es zu einer pauschalen Hinzurechnung von 25% aller Finanzierungsaufwendungen kommen, wenn diese den Freibetrag von € 100.000,00 überschreiten. Gleichzeitig sollen pauschal 20% der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter als Finanzierungsanteil hinzugerechnet werden. Bei unbeweglichen Anlagegütern beträgt der Pauschalanteil 75%. Der anrechenbare Betrag der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll von 1,8 auf 3,8 erhöht werden.

Thesaurierungsbegünstigung

Nach äußerst komplexen Regelungen sollen auf Antrag bei einem bilanzierenden Personenunternehmen nicht entnommene Gewinnanteile neben der anrechenbaren Gewerbesteuer einem besonderen Einkommensteuer-Satz von 28,25% unterliegen. Der Mitunternehmer muss entweder zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr als € 10.000,00 betragen. Bei späteren mit Einlagen saldierten Entnahmen erfolgt allerdings eine Nachbelastung des begünstigt besteuerten Gewinns mit einem festen Satz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag.

Änderungen zur Rücklage nach § 7g EStG

Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Ansparabschreibung verbessert und künftig als Investitionsabzugsbetrag ausgestaltet werden. Der unveränderte Abzugsbetrag von 40% ist für Investitionen von neuen und gebrauchten beweglichen Anlagegütern bis zu einem Höchstbetrag von € 200.000,00 vorgesehen. Die bisherige Existenzgründerrücklage fällt weg. Weitere Voraussetzungen: - höchstens € 210.000,00 Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres - im Fall von Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags € 100.000,00 nicht übersteigen Neu wird ebenfalls geregelt, dass die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht wird, wenn die geplante Investition unterbleibt. Es kommt dann zu einer rückwirkenden Änderung der Veranlagungen und einer folgenden Verzinsung der folglichen Steuernachzahlungen. Dafür entfällt der bisherige Gewinnzuschlag von 6%. Die Sonderabschreibung in Höhe von 20% soll zukünftig auch ohne Rücklagenbildung gewährt werden.

Änderungen bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern

Für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (gilt nicht für Überschusseinkünfte) soll es zukünftig zu einem zwingenden Sofortabzug bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern bis € 100,00 kommen. Bewegliche, abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten zwischen € 100,00 und € 1.0000,00 sind zukünftig in einen Sammelposten einzustellen. Dieser ist auf 5 Jahre gleichmäßig abzuschreiben. Bei Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften (z. B. Vermietung & Verpachtung) bleibt es bei der € 410,00 Grenze.

Teileinkünfteverfahren

Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, entfällt das Halbeinkünfteverfahren. An diese Stelle tritt das Teileinkünfteverfahren. Es bleiben nunmehr statt 50% nur noch 40% der Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Einführung einer Abgeltungssteuer

Zum 01.01.2009 ist die Einführung einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer geplant. Diese wird auf alle Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus den Wertpapierveräußerungen erhoben und hat abgeltende Wirkung. Das heißt, diese müssen bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr als Einkünfte angegeben werde. Es besteht aber eine Optionsmöglichkeit, wenn die Pauchalbesteuerung zu einer höheren Steuerbelastung führt als eine Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen. Da die Abgeltungssteuer auch für alle Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften gelten soll, entfällt folglich die Spekulationsfrist. Das heißt dass nun auch Verkäufe die nach der 1-jährigen Haltefrist getätigt werden steuerpflichtig sind. Das Halbeinkünfteverfahren wurde auch hier abgeschafft.

Einführung des Sparerpauschbetrages

Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (Zusammenveranlagung: € 1.602,00) zusammengefasst. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wird ausgeschlossen.

 
+++Kleinbetragsrechnungen ab 01.01.2007+++ 14/2/2007 17:19
Die Grenze von Kleinbetragsrechnungen wurde ab 01.01.2007 von 100 Euro auf 150 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben.

Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
  • den anzuwendenden Steuersatz
  • im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Rechnungen, deren Gesamtbetrag den Wert von 150 Euro übersteigen, müssen alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG enthalten.


     
    +++ Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei Rürup-Verträgen+++ 14/2/2007 16:48
    Im Jahr 2006 dürfen 62%, im Jahr 2007 64% der Versicherungsbeiträge welche in einen Rürup-Vertrag eingezahlt wurden als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden. Ingesamt können sich Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG bis zu € 20.000,00 (Einzelveranlagung) und € 40.000,00 (Zusammenveranlagung) steuerlich auswirken.

    Folgende Voraussetzungen müssen für den Sonderausgabenabzug eines Rürup-Vertrags gegeben sein:

  • Fälligkeit darf nicht vor dem 60. Lebensjahr liegen
  • Rentenanspruch darf nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein
  • es darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen


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    +++Kinderbetreuungskosten ab 01.01.2006+++ 14/2/2007 16:37
    Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können ab 01.01.2006 zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu maximal € 4.000,00 pro Kind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach § 4f EStG neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG von € 920 geltend machen.

    Ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu maximal € 4.000,00 pro Kind können Steuerpflichtige für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abziehen, wenn sie sich in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind. Bei Zusammenleben der Eltern gilt dies nur, wenn beide Elternteile sich in Ausbildung befinden oder behindert bzw. krank sind oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet.

    Paare bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr bis zu maximal € 4.000,00 pro Kind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen.

    Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Vorlage einer Rechnung und des bargeldlosen Zahlungsnachweises.


     
    +++Erweiterung der haushaltsnahen Dienstleistungen ab 01.01.2006+++ 14/2/2007 16:25
    Zusätzlich zu den ab 01.01.2003 möglichen haushaltsnahen Dienstleistungen (Malerarbeiten, Rasenpflegarbeiten etc.) in Höhe von 20% der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) wurde die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an inländischem Haus und Wohnung (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eingeführt. Diese beträgt ebenfalls 20% der Aufwendungen (maximal € 3.000,00 Arbeitsleistung pro Jahr - nicht Material).Voraussetzung ist auch hier die Vorlage einer Rechnung und des bargeldlosen Zahlungsnachweises. Wichtig ist darauf zu achten, dass in den Rechnungen zu Handwerkerleistungen die Arbeitsleistung getrennt aufgeführt wird, denn nur diese kann steuerlich berücksichtigt werden.

    Beispielhafte Handwerkerleistungen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Garage, Fenstern, Türen
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur, Wartung, Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen des Haushalts (z. B. Waschmaschine, Herd, Fernseher...)
  • Gebühr Schornsteinfeger


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    +++ Häusliches Arbeitszimmer+++ 14/2/2007 16:16
    Ab 2007 können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Z.B. liegt der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Handwerkers bei den Kunden vor Ort und nicht in seinem „häuslichen“ Arbeitszimmer. Ein „häusliches“ Arbeitszimmer ist regelmäßig dann gegeben, wenn sich das Arbeitszimmer in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Kann das Arbeitszimmer nicht der privaten Wohnung bzw. dem privaten Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so liegt in der Regel kein „häusliches“ Arbeitszimmer vor, die Abzugsbeschränkung tritt hier nicht ein.

    Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Regale, Schreibtisch etc. Diese Aufwendungen sind auch weiterhin betrieblich bzw. beruflich veranlasst und als Betriebsausgaben abziehbar.


     
    +++Erbschaftsteuer verfassungswidrig+++ 14/2/2007 16:14
    Am 31.01.2007 wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2006 veröffentlicht, nach welchem die Ungleichbehandlung der Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes verstößt.

    Hierbei ging es um die Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundbesitz, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften auf der einen Seite und der Bewertung von Geld-, und Kapitalvermögen sowie dem übrigen Vermögen auf der anderen Seite.

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber eine Frist bis 31.12.2008 gegeben, die gesetzlichen Regelungen den Vorgaben des Gerichts anzupassen.


     
    +++Erhöhung der degressiven Afa ab 01.01.2006 bis 31.12.2007+++ 14/2/2007 16:9
    Die degressive Afa für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 01.01.2006 bis 31.12.2007 von 20% auf 30% angehoben.

     
    +++Sparerfreibetrag ab 01.01.2007+++ 14/2/2007 16:4
    Die Sparerfreibeträge wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Alleinstehende auf 750 Euro (bisher 1.370 Euro) und für Ehegatten auf 1.500 Euro (bisher 2.740 Euro) herabgesetzt.

    Wird kein neuer Freistellungsauftrag zum 01.01.2007 erteilt, so darf der bisherige Freistellungsauftrag durch die Bank nur in Höhe von 56,37 % (Verhältnis zwischen dem neuen und alten Freistellungsvolumen) des bisherigen Volumens berücksichtigt werden.

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde nicht reduziert und beträgt weiterhin 51 bzw. 102 Euro.


     
    +++Elterngeld - Steuerklassenwahl+++ 14/2/2007 15:58
    Für Kinder die ab dem 01.01.2007 geboren werden, tritt an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes das Elterngeld. Das Eltergeld ist eine Einkommensersatzleistung in Höhe von 67 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 €, die Mindestförderung beträgt 300,00 €.

    Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist das in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielte Nettoeinkommen.

    Zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens bei nichtselbständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) um die LSt, KiSt, SolZ, Sozialversicherungsbeiträge und ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gekürzt. Die Steuerklasse wirkt sich somit direkt auf die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes und somit direkt auf die Höhe des Elterngeldes aus. Über eine Änderung der Steuerklassen sollte somit frühzeitig nachgedacht werden, da diese nicht rückwirkend erfolgen kann.


     
    +++E-Mail sind Geschäftsbriefe+++ 14/2/2007 15:53
    Seit dem 01.01.2007 gelten für E-Mails, die handelsrechtlich als Geschäftsbriefe einzustufen sind, neue Formvorschriften. Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) stellt nun eindeutig klar, dass die so genannte Fußleistenpflicht für alle Geschäftsbriefe „gleich welcher Form“ besteht. Ausgenommen von der Neuregelung sind die nicht vertragsrelevante geschäftliche Kommunikation sowie der interne Austausch von E-Mails.



    Alle kaufmännischen Unternehmungen einschließlich Einzelunternehmer oder Personenhandelsgesellschaften müssen über § 37a HGB und § 125a HGB die Mindestangaben für Geschäftsbriefe beachten. Hierzu gehören:

  • Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsformzusatz
  • Ort der Handelsniederlassung bzw. Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Handelsregisternummer


  • Sondervorschriften für GmbH, AG und Genossenschaft:

  • zusätzliche Angaben zu allen Geschäftsführern
  • der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit Familien- und Vornamen
  • alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit Familiennamen und Vornamen
  • der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen.


  • Von einer Nichtbeachtung der neuen Pflichtinhalte ist abzuraten. Verstöße sind mit Zwangsgeld bedroht und können auch zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber führen.


     
    +++Neue Sachbezugswerte 2007+++ 14/2/2007 15:31
    Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.


    Danach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

      a) für ein Mittag- und Abendessen 2,67 Euro
      b) für ein Frühstück 1,50 Euro


     
    +++Umsatzsteuererhöhung: Achtung bei Mietverträgen+++ 16/10/2006 9:20
    Wenn im nächsten Jahr der allgemeine Umsatzteuersatz auf 19 % angehoben wird, müssen auch Mietverträge und sonstigen Verträge über Dauerschuldverhältnisse entsprechend angepasst werden. Nur dann kann auch weiterhin ohne Probleme die Vorsteuer aus Miet- oder Pachtzahlungen geltend gemacht werden. Bekanntlich genügt es für den Vorsteuerabzug auf Miet-, Pacht- oder Leasingzahlungen, wenn die Umsatzsteuer im zugrundeliegenden Vertrag offen ausgewiesen ist, und dieser Vertrag auch ansonsten alle Angaben enthält, die in einer Rechnung enthalten sein müssen.

    Im Januar müssen daher der Steuersatz und auch der Betrag in Euro in den Verträgen entweder geändert oder durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung ergänzt werden. Sollten im ursprünglichen Vertrag weitere Angaben fehlen (z. B. Steuernummer des Vertragspartners), kann dies in der Zusatzvereinbarung ebenfalls nachgeholt werden. Dabei sollten auch Verträge mit nahen Angehörigen oder mit Ihrer Gesellschaft nicht vergessen werden.


     
    +++Investitionszulagengesetz 2007+++ 17/8/2006 16:13
    Das Investitionszulagengesetz 2007 führt die Förderung bis 2009 fort. Es berücksichtigt betriebliche Erstinvestitionen im verarbeitenden Gewerbe und in produktionsnahen Dienstleistungen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes (z. B. Betriebe der Hotellerie) werden neu in die Förderung einbezogen.

    Kleine und mittlere Unternehmen:

  • Randgebiet 27,5 %
  • Sonstiges Fördergebiet 25,0 %
  • Allgemein:

  • Randgebiet 15,0 %
  • Sonstiges Fördergebiet 12,5 %

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    +++Steueränderungsgesetz 2007+++ 17/8/2006 16:11
    Das Steueränderungsgesetz bringt ab dem 01.01.2007 eine Vielzahl von Neuerungen. Im Wesentlichen umfassen diese Änderungen:

  • Kosten für Fahrten zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte dürfen nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine sogenannte Härtefallregelung macht jedoch einen Abzug der Aufwendungen ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten (oder im betrieblichen Bereich wie Betriebsausgaben) von 0,30 € pro Entfernungskilometer möglich. Wegstrecken unter 21 Kilometer bleiben komplett unberücksichtigt.

  • Kindergeld wird nur noch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

  • Der Sparerfreibetrag wird abgesenkt auf 750,00 € für Ledige und 1.500,00 € für Ehepaare.

  • Auf Einkommen von mehr als 250.000,00 € bei Ledigen und 500.000,00 € bei Verheirateten wird eine „Reichensteuer“ von zusätzlich 3% erhoben.

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    +++Erhöhung der Umsatzsteuer ab 01.01.2007+++ 17/8/2006 16:8
    Ab dem 01.01.2007 erhöht sich der Umsatzsteuersatz auf 19%. Der ermäßigte Steuersatz bleibt unverändert bei 7%. Gleichzeitig wird die Versicherungssteuer von 16% auf 19% angehoben.

    Bitte beachten Sie, dass bei Anzahlungsrechnungen für Leistungen nach dem 31.12.2006 der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19% zu berücksichtigen ist.


     
    +++Minijobber-Beiträge steigen auf 30%+++ 21/6/2006 11:12
    Am 16. Juni hat der Bundesrat dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Mit diesem Gesetz werden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent erhöht. (Krankenversicherung 13%, Rentenversicherung 15%, Lohnsteuer 2%).

    Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten sind von der Erhöhung nicht betroffen.

    Arbeitnehmer, die ihre Rentenversicherungsbeiträge aufstocken, zahlen ab dem 01. Juli 2006 nur noch einen zusätzlichen Beitrag von 4,5%. (bisher 7,5%)


     
    +++Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung+++ 19/6/2006 9:48
    Rückwirkend zum 01.01.2006 wurde die 1%-Regelung für die private Kfz-Nutzung von Firmenwagen auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Das heißt, die private Kfz-Nutzung darf nur noch bei Fahrzeugen die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden mit der pauschalen 1%-Regelung angewendet werden. Wird ein Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt, muss die Privatnutzung anhand der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs versteuert werden.

    Bei der Frage zu wieviel Prozent ein Fahrzeug privat genutzt wird, entstehen nun die ersten Probleme. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Weitestgehend zweifelsfrei dürfte dies nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen sein.

    Wir empfehlen allen Selbständigen und Freiberuflern vorsorglich für einen repräsentativen Zeitraum (z.B. Juli bis Dezember) ein Fahrtenbuch zu führen.

    Arbeitnehmer sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.


     
    +++Excel-Fahrtenbücher+++ 19/6/2006 9:46
    Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass Fahrtenbücher, die mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogrammes (Excel) bzw. anhand von Notizzetteln geführt werden, von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden.

    Diese Regelung über das Fahrtenbuch gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmer, die Ihre Fahrten mittels Fahrtenbuch aufzeichnen.

    Bitte informieren Sie auch Ihre Arbeitnehmer, wenn diese einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen.


     
    +++Minijobber-Beiträge steigen auf 30 %+++ 20/4/2006 15:4
    Ab 01.07.2006 sollen laut Gesetzesentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 die pauschalen Beiträge für geringfügig Beschäftigte von derzeit 25 % (Krankenversicherung 11 %, Rentenversicherung 12 %, Lohnsteuer 2 %) auf 30 % (Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, Lohnsteuer 2 %) steigen.

    Hierbei bedarf es noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.


     
    +++Umsatzsteuererhöhung/Versicherungssteuererhöhung auf 19 %+++ 20/4/2006 15:3
    Ab 01.01.2007 sollen laut Gesetzesentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 die Umsatzsteuer sowie im gleichen Zuge die Versicherungssteuer von 16 % auf 19 % angehoben werden.

    Hierbei bedarf es noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.


     
    +++Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen+++ 20/4/2006 15:2
    Mit Wirkung zum 01.01.2006 ist die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen (jeweils € 315) weggefallen.

     
    +++Investitionszulage ab 2005+++ 20/4/2006 15:0

    Für betriebliche Investitionen bis 31.12.2006 in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (nur Erstinvestitionen), die mindestens 5 Jahre in begünstigter Betriebsstätte (verarbeitendes Gewerbe oder produktionsnahe Dienstleistung) im Fördergebiet verbleiben und nicht zu mehr als 10 % privat genutzt werden, kann Investitionszulage wie folgt beantragt werden:

    Kleine und mittlere Unternehmen:

    • Randgebiet 27,5 %
    • Sonstiges Fördergebiet 25,0 %

    Allgemein:

    • Randgebiet 15,0 %
    • Sonstiges Fördergebiet 12,5 %

     
    +++Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen ab 01.01.2006+++ 20/4/2006 14:26
    Ab 01.01.2006 wurden die Freibeträge für Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer gestrichen. Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 01.01.2006 wurde eine Übergangsregelung geschaffen.

     
    +++Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle+++ 20/4/2006 14:25
    Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab 01.01.2006.

     
    +++Streichung des Sonderausgabenabzuges für Steuerberatungskosten ab 01.01.2006+++ 20/4/2006 14:24
    Nach dem 31.12.2005 gezahlte Steuerberatungskosten sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Werbungskostenabzug z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist davon nicht betroffen. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt.

     
    +++Wegfall der degressiven AfA für Neufälle Mietwohngebäude+++ 20/4/2006 14:24
    Wegfall der degressiven Absetzung für Abnutzung für Neufälle Mietwohngebäude ab 01.01.2006.

     
    +++Reisekosten bei Dienstreisen+++ 13/7/2005 16:10
    Kilometersätze je gefahrenen Kilometer

    Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber folgende pauschale Kilometersätze bei Dienstreisen steuerfrei ersetzen:

  • mit dem Pkw 0,30 €
  • mit einem Motorrad oder Motorroller 0,13 €
  • mit einem Moped oder Mofa 0,08 €
  • mit dem Fahrrad 0,05 €
  • Mitnahmeentschädigung

    Neben dem oben genannten Kilometersatz kann der Arbeitgeber eine pauschale Mitnahmeentschädigung steuerfrei ersetzen, wenn an der Dienstreise weitere Arbeitnehmer teilnehmen. Die Mitnahmeentschädigung beträgt für jeden weiteren an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmer bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 0,02 € je Kilometer.

  • beim Pkw 0,02 €
  • bei einem Motorrad oder Motorroller 0,01 €

  • Verpflegungspauschalen

    Folgende Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand kann der Arbeitgeber bei Dienstreisen im Inland steuerfrei ersetzen:

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 €
  • bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12,00 €
  • bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6,00 €

  • Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit an dem Kalendertag, an dem die Dienstreise durchgeführt wird. Dabei richtet sich die Abwesenheitsdauer nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Unternimmt der Arbeitnehmer mehrere Dienstreisen an einem Kalendertag, so sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.

    Übernachtungskosten

  • Übernachtungspauschale ohne Einzelnachweis 20,00 €
  • Kürzung für das Frühstück beim Einzelnachweis im Inland 4,50 €

  • Die Kosten für die Unterkunft können vom Arbeitgeber stets in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe (Hotelrechnung usw.) steuerfrei ersetzt werden. Dabei sind die Kosten für das Frühstück mit dem Pauschbetrag für Verpflegung abgegolten. Fehlt auf der Rechnung der Hinweis „Übernachtung ohne Frühstück“ sind die Kosten des Frühstücks bei einer Übernachtung im Inland mit 4,50 € anzusetzen und vom Rechnungspreis abzuziehen.
    Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die im Einzelnen nachgewiesenen Unterbringungskosten, so kann er für jede Übernachtung im Inland einen Pauschbetrag von 20,00 € steuerfrei zahlen.


     
    +++Rechungslegung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen+++ 1/7/2005 11:3
    Gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG ist ein leistender Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, verpflichtet eine Rechnung auszustellen, die neben den üblichen Rechnungsbestandteilen nach § 14 UStG sowohl die eigene als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers enthält. Weiter ist zu beachten, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG auf die Steuerfreiheit in der Rechnung hingewiesen werden muss.

    Um die Steuerfreiheit seiner Lieferung nicht zu gefährden, muss der Unternehmer diese sowohl buch- als auch belegmässig nachweisen können.

    Zu beachten ist auch, dass es sich bei der in der Rechnung anzugebenen USt-IDNr. des Leistungsempfängers um die korrekte handelt. Zur Minimierung des wirtschaftlichen Risikos bei der Beurteilung der Steuerfreiheit sollte der Lieferer in allen Fällen, in denen er erstmals mit einem Kunden in innergemeinschaftliche Lieferbeziehungen tritt oder der Kunde eine neue USt-IDNr. angibt, diese USt-IDNr., den Namen und die Anschrift des Kunden vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis bestätigen lassen. Dies ist im Internet unter www.bff-online.de möglich.


     
    +++Verbilligte Vermietung von Wohnraum+++ 28/4/2005 7:57
    Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 traten Änderungen betreffs der entgeltlichen Vermietung von Wohnraum in Kraft.

    Danach kommt es bei einer verbilligten Wohnungsüberlassung (z.B. an Angehörige) stets zu einer Kürzung der Werbungskosten wenn die Miete weniger als 56% (früher 50%) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt sie zwischen 56% und 74,9% ist dem Finanzamt eine Überschussprognose (über 30 Jahre) vorzulegen. Kommt diese zu einem positiven Ergebnis, können alle Kosten geltend gemacht werden.

    Beträgt das Entgelt mehr als 75% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig (ohne Vorlage einer Ertragsprognose).


     
    +++Elektronische Lohnsteuerbescheinigung+++ 10/12/2004 9:16
    Für Kalenderjahre ab 2004 müssen Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung die Arbeitnehmer-Lohnsteuerdaten elektronisch an die Finanzämter übertragen.

    Die Arbeitnehmer erhalten nach dem Jahreswechsel nicht wie gewohnt Ihre Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerbescheinigung, sondern lediglich eine Bescheinigung über die gemeldeten Lohndaten.
    Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird bzw. wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung von Vorarbeitgebern enthält und der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgibt.

    Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigung sind beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
    Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung sind erst ab 2006 zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerdaten verpflichtet.

     
    +++Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung+++ 10/12/2004 9:12
    Das neue “Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“ tritt am
    01. Januar 2005 in Kraft. Gesetzlich versicherte kinderlose Arbeitnehmer zwischen 23 und 65 Jahren zahlen dann einen erhöhten Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert.

    Um den Beitrag korrekt berechnen zu können, muss festgestellt werden, wer Kinder hat.
    Sollte dies nicht aus der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ersichtlich sein (eingetragener Kinderfreibetrag), benötigen sie als Nachweis der Elternschaft eine Kopie der Geburts- oder Adoptionsurkunde bzw. einen Auszug aus dem Familienstammbuch.

    Wurde einmal ein Nachweis für ein zu berücksichtigendes Kind erbracht, entfällt auf Dauer der erhöhte Beitrag.
    Auch Kinder, die bereits verstorben sind, werden angerechnet.

     
    +++Auswirkungen des Alterseinkünftegesetz auf die betriebliche Altersvorsorge+++ 10/12/2004 8:45
    Jeder Arbeitnehmer kann seit dem Jahre 2002 vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil von seinem Gehalt/Lohn für die betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Kommt der Arbeitgeber dieser gesetzlichen Verpflichtung und Informationspflicht nur unzureichend nach, riskiert er sogar mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert zu werden.

    Wir empfehlen Ihnen, dieses Thema mit ihren Mitarbeitern zu besprechen und zu Ihrer Absicherung eine Erklärung aller Arbeitnehmer einzuholen. Ein entsprechender Erklärungs-Vordruck liegt in unserer Steuerkanzlei vor.

     
    +++Rechnungsaufbewahrungspflicht und Pflicht zur Rechnungsstellung+++ 18/11/2004 9:4
    Zum 01.08.2004 ist das neue Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz in Kraft getreten.
    Auch redliche Steuerzahler müssen sich nun mit den neuen Regelungen auseinander setzen.

    Nunmehr sind Unternehmer bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen verpflichtet nicht nur gegenüber unternehmerischen sondern auch privaten Auftraggebern innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen.

    Bei Missachtung droht dem leistenden Unternehmer eine Geldbuße bis zu € 5.000,00. Desweiteren muss der leistende Unternehmer in seiner Rechnung seine privaten Auftraggeber auf die neue 2-jährige Aufbewahrungsfrist hinweisen. Mit 500 € Geldbuße muss nun auch der private Auftraggeber rechnen, wenn er im Rahmen einer behördlichen Überprüfung die entsprechende Rechnung nicht vorlegen kann.


    Während die Nichtanmeldung eines Minijobbers im Haushalt von Privatleuten als Ordnungswidrigkeit durchgeht, stellt gleicher Sachverhalt bei einem Unternehmer eine Straftat dar und kann in Einzelfällen sogar mit Gefängnisstrafe geahndet werden.

    Desweiteren gilt nun nicht nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sondern auch das der Arbeitgeberanteile als eine Straftat.



     
    +++ ERWEITERTE STEUERSCHULDNERSCHAFT NACH § 13 b ABS. 1 SATZ 1 NR. 4 USTG AB 01.04.2004 +++ 1/6/2004 11:55
    Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde in § 13b UStG die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Werklieferungen und sonstigen Leistungen (zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung etc. eines Bauwerks eines Unternehmers (Bauleistungserbringer) an Unternehmer (Bauleistungsempfänger) eingefügt.
    Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG beginnt mit dem 01.04.2004.(Übergangsregelung bis 01.07.2004)
    Die erweiterte Steuerschuldnerschaft besagt nun, dass
  • der Bauleistungserbringer keine Bruttorechnung (Nettobetrag + UST), sondern nur eine Rechnung auf welcher der Nettobetrag verzeichnet ist an den Bauleistungsempfänger ausstellt.
  • der Bauleistungsempfängern in der Rechnung darauf hingewiesen werden muss, dass der Bauleistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der Bauleistungsempfänger schuldet dem Bauleistungserbringer somit nur den Nettobetrag, die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag der Rechnung muss er an sein Betriebsstättenfinanzamt abführen.

  • Nicht unter die Steuerschuldnerschaft des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG fallen Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt.

    Da der Komplex des § 13b UStG im Detail zu vielen Fragen führt, bitten wir Sie dringend, sich im Einzelfall mit uns abzustimmen. Wir beraten Sie hierzu gerne.


     
    ++++ ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT 2004 ++++ 24/2/2004 10:18
    Zum 01.01.2004 ist eine Vielzahl steuerlicher Neuerungen in Kraft getreten. Im Wesentlichen umfassen die Änderungen:
  • das Steueränderungsgesetz 2003
  • das Haushaltsbegleitgesetz 2004
  • das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
    Steuervergünstigungsabbaugesetz, das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  • das Investmentmodernisierungsgesetz.

    Um die Änderung übersichtlich darzustellen, haben wir sie hier nach Sachgebieten gegliedert.


    Für alle Steuerpflichtigen:

  • der Eingangssteuersatz sinkt für 2004 von 19,9% auf 16%, der Spitzensteuersatz von 48,5% auf 45%.
  • der Grundfreibetrag erhöht sich von 7.235 € auf 7.664 €.
  • Verrechnungsbeschränkungen zwischen den einzelnen Einkunftsarten entfallen, Verluste können, bis auf spezielle Fälle
    (zB. Verluste aus Spekulationsgeschäften), uneingeschränkt ausgeglichen werden
  • Beiträge zu Lebensversicherungen sind nur noch zu 88% (bisher 100%) als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.


    Für Arbeitnehmer:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 920 € (bisher 1044 €) gekürzt.
  • Die Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte wird auf einheitlich 0,30 € (bisher 0,36 € für die ersten 10
    km, 0,40 € ab 11. km)je Entfernungskilometer vermindert, der Höchstbetrag für die Werbungskosten für diese Fahrten
    wird auf 4.500 € (bisher 5.112 €) reduziert.
  • Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel sind nicht mehr steuerfrei.
  • Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind nur noch bis 315 €
    steuerfrei (bisher 358 €).
  • Der Freibetrag für Belegschaftsrabatte wird auf 1.080 € (bisher 1.224 €) vermindert.
  • Die Freibeträge für Abfindungen werden reduziert, steuerfrei sind
    1. 7.200 € allgemein,
    2. bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren und einem Alter von 50 Jahren 9.000 €
    3. bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren und einem Alter von 55 Jahren 11.000 €

  • Übergangsgelder und Übergangshilfen sind nur noch bis 10.800 € (bisher 12.271 €) steuerfrei.


    Für Unternehmer:

  • Die Vorsteuer für privat genutzte Unternehmensfahrzeuge kann wieder voll abgezogen werden. Die private Nutzung wird
    im Gegenzug als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuert.
  • Aufwendungen für Geschenke dürfen pro Empfänger und Jahr 35 € (bisher 40 €) nicht übersteigen
  • Bewirtungsaufwendungen sind nur noch zu 70% (bisher 80%) abziehbar
  • Die Halbjahresregel, nach der bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern in der ersten Jahreshälfte die volle Jahres-AfA
    und bei der Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abzugsfähig war, entfällt. Die AfA muss jetzt
    monatsgenau berechnet werden.
  • Der Freibetrag für betriebliche Veräußerungsgewinne vermindert sich auf 45.000 € (bisher 51.200 €).


    Für Hauseigentümer:

  • Der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand ist wieder eingeführt, d.h. Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren
    nach der Anschaffung vollzogen werden und insgesamt 15% der Anschaffungskosten übersteigen, sind
    Herstellungskosten. Dies gilt erst mal für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12 2003 begonnen haben.
  • Wird an Angehörige vermietet, werden die Werbungskosten gekürzt, wenn die vereinbarte Miete weniger als 56% (bisher
    50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
  • Für neue Mietwohnungen, für die nach dem 31.12.2003 Bauantrag gestellt wurde oder die nach dem 31.12. 2003
    angeschafft wurden beträgt die degressive AfA 4% für das 1.-10. Jahr, 2,5% für das 11.-18. Jahr und 1,25% für das
    19.-50. Jahr.
  • Die Eigenheimzulage für Neu- und Altbauten wird bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2003 einheitlich 8 Jahre
    lang mit 1% der Bemessungsgrundlage, max. 1.250 € jährlich zzgl. 800 € je Kind gefördert. Die Einkunftsgrenze für die
    Eigenheimzulage sinkt auf 70.000 € zweijährlich, für jedes Kind erhöht sich die Grenze um 30.000 €. Ausschlaggebend
    hierfür ist die Summe der positiven Einkünfte. Die Förderung für Ausbauten bzw. Erweiterungen ist weggefallen.


    Soweit nicht anders vermerkt, gelten die Regelungen ab 01.01.2004.


  •  
    ++++ ABSCHAFFUNG DER ABGABESCHONFRIST ++++ 17/12/2003 16:31
    Ab 01.01.2004 wird die 5-tägige Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen abgeschafft (betrifft erstmals UST-VA und LST-Anmeldungen Januar 2004).

    Bisher war es möglich die zum 10. eines Monats abzugebenden Meldungen ohne nachteilige Auswirkungen bis zum 15. beim Finanzamt einzureichen.

    Nunmehr müssen die Meldungen bis spätestens 10. eines Monats beim Finanzamt eingegangen sein, ansonsten drohen Verspätungszuschläge.

     
    ++++ Steuernummern auf Rechnungen ++++ 17/12/2003 16:28
    Seit 01.07.2002 ist die Steuernummer eines Lieferanten Bestandteil einer Rechnung. Bis 31.12.2003 hat das Fehlen der Steuernummer auf einer Rechnung keine Folgen für den Vorsteuer-Abzug. Dies ändert sich zum Jahreswechsel. Ab 01.01.2004 ist Voraussetzung für den Vorsteuer-Abzug unter anderem die Steuernummer des liefernden oder leistenden Unternehmers – auch bei Kleinbetragsrechnungen (sogenannten Quittungen), die 100 € nicht übersteigen.

    Aus diesem Grund möchten wir Sie nochmals auf die Bestandteile einer Rechnung nach §14 UStG hinweisen:

    1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
    2. die dem Leistenden vom Finanzamt erteilte Steuernummer,
    3. das Ausstellungsdatum,
    4. eine fortlaufende und lückenlose Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), Achtung: Stonorechnungen sind aufzubewahren!
    5. die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
    6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
    7. das nach Steuersätzen und eventuellen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt,
    8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.



    Kleinbetragsrechnungen nach §33 UStDV, die den Gesamtbetrag von 100 € nicht übersteigen, müssen folgende Angaben enthalten:

  • Punkte 1-3, 5 sowie das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe, sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

    Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass Ihre Ausgangsrechnungen sowie Lieferantenrechnungen die oben genannten Bestandteile enthalten, da ansonsten der Vorsteuer-Abzug untersagt wird.


    Hinweis zur Kassenführung:


    Bei elektronischen Registraturkassen oder Computerkassensystemen sind die Tagesabschlüsse aufzubewahren, unabhängig davon ob ein Kassenbericht geschrieben wird oder die Einnahmen in das Kassenbuch übertragen werden (Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre).

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    ++++ DIE INVENTUR ++++ 17/12/2003 15:7
    Der Jahreswechsel steht kurz bevor und damit auch die Inventur. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen ein paar grundlegende Informationen über Art, Umfang und Bestandteile einer Inventur geben, da diese in den letzten Jahren verstärkt Prüfungsschwerpunkt bei Betriebsprüfungen des Finanzamtes war. Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die komplette Inventur zur Erstellung des Jahresabschlusses in der Steuerkanzlei vorzulegen ist. Insbesondere von den Banken wird vom Steuerberater eine Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Bestandsaufnahme gefordert.


    Die Pflicht zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB und aus den §§ 140, 141 der AO. Durch die Inventur soll festgestellt werden, welche Wirtschaftsgüter im Betrieb vorhanden sind. Deshalb erfordert die Inventur grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme. Körperliche Wirtschaftsgüter sind dabei durch Zählen, Wiegen oder Messen nach Art, Menge und Wert festzustellen und in dem Inventar zu verzeichnen.


    Wie Form und Inhalt einer ordnungsmäßigen Inventur auszusehen haben, hängt wesentlich von Art und Größe des Betriebes ab. Das Inventar muss den Nachweis darüber ermöglichen, dass die bilanzierten Bestände vollständig aufgenommen worden sind. Die Inventurunterlagen sind aufzubewahren. Jedes Wirtschaftsgut ist nach Lagerstätte, nach Art, Größe, Menge oder Gewicht genau zu bezeichnen und mit dem Wert für die Rechnungseinheit und für den Gesamtbestand aufzuführen. Das gilt auch für halbfertige Arbeiten.

    Inventurzeitpunkt:


    Allgemein hat die Inventur zum Bilanzstichtag stattzufinden. Die Inventur muss aber nicht exakt am Inventurstichtag vorgenommen werden, aber zeitnah, in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Inventurstichtag


    Bewertungsregel:


  • Einzelbewertung


    Grundsätzlich gilt stets der Grundsatz der Einzelbewertung, der besagt, dass jeder Vermögensgegenstand und Schuldposten einzeln zu bewerten ist. Bewertungsgrundlage sind die Anschaffungskosten (Nettoeinkaufspreis) oder Herstellungskosten (Material- und Lohnkosten). Wertminderungen sind zu berücksichtigen.


  •  
    +++Voller Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Pkw wieder möglich+++ 27/10/2003 15:57
    Die 1999 eingeführte Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50% für privat genutzte Firmen-Pkw ist für europarechtswidrig erklärt worden. Da die Regelung noch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz gestrichen worden ist, ergibt sich im Moment folgende Rechtslage:


  • Ab 01.01.2003 kann der Steuerpflichtige die Besteuerungsmethode für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkws wie folgt wählen:

    - bei einem privaten Nutzungsanteil von weniger als 50% ist grundsätzlich das
    derzeitige deutsche Umsatzsteuergesetz günstiger, da durch die Vorsteuerabzugsbeschränkung keine Besteuerung der privaten Nutzung als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) erfolgt
    - bei einer privaten Nutzung von mehr als 50% wird es grundsätzlich günstiger sein, wenn die Vorsteuerabzugsbeschränkung nicht angewendet wird und die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuert wird.

  • Laut dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2003 soll ab 01.01.2004 der 50%ige Vorsteuerabzug aus dem Gesetz gestrichen werden. Somit würde auch das Wahlrecht entfallen und nur der volle Vorsteuerabzug in Verbindung mit der Besteuerung der Privatfahrten als unentgeltliche Wertabgabe zur Anwendung kommen.


  •  
    +++Kleinunternehmerförderungsgesetz+++ 27/10/2003 15:55
    Das Kleinunternehmerförderungsgesetz hat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ist nunmehr mit folgenden Inhalten in Kraft getreten:


  • Einnahmen-Überschuss-Rechnungen müssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, nach einem amtlichen Vordruck erstellt werden.
  • Ab 2004 werden die Betragsgrenzen für Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirte angehoben. Die Pflicht besteht wenn die Umsätze mehr als 350.000 € (bisher: 260.000 €) betragen, der Gewinn 30.000 € (bisher: 25.000 €) übersteigt oder der Wirtschaftswert eines land- und forstwirtschaflichen Betriebes höher ist als 25.000 € (bisher: 20.500 €).
  • Rückwirkend wird die Umsatzgrenze ab 01.01.2003 von bisher 16.620 € auf 17.500 € angehoben. Ausschlaggebend dafür ist der im Vorjahr erzielte Umsatz.
  • Ab 2003 gilt für Existenzgründer eine Ausnahmeregelung im Rahmen des §7g EStG.Diese ermöglicht es, im ersten Jahr der Tätigkeit neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen von bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter in Anspruch zu nehmen, auch wenn im Jahr zuvor keine Ansparrücklage gebildet wurde.


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    +++Absenkung der Geringverdienergrenze für Auszubildende ab 01. August 2003+++ 30/7/2003 13:47
    Die seit dem Lohnabrechnungszeitraum April 2003 auf 400,00 € angehobene Geringverdienergrenze für Auszubildende wird im Zusammenhang mit der Diskussion „Ausbildungsbereitschaft der Betriebe stärken“ wieder auf 325,00 € abgesenkt.

    Die Gesetzesänderung ist wirksam für den Lohnabrechnungszeitraum August 2003. Wie vor dem 01. April 2003 sind damit ab 01. August 2003 für Auszubildende mit einem Entgelt bis 325,00 € die Sozialversicherungsbeiträge allein vom Arbeitgeber zu tragen.

    Die im Rahmen der Mini-Job-Regelung zum 01. April 2003 auf 400,00 € angehobene Geringfügigkeitsgrenze ist davon nicht berührt. Für geringfügig Beschäftigte gilt weiterhin die Grenze von 400,00 € monatliches Arbeitsentgelt.


     
    ++++ NEUES ZUM STEUERVERGÜNSTIGUNGSABBAUGSETZ ++++ 14/7/2003 8:32
    Das Steuervergünstigungsabbaugesetz ist nunmehr in Kraft getreten. Von der ursprünglichen Fassung ist aber nicht mehr viel geblieben. Die Neuregelungen betreffen überwiegend Kapitalgesellschaften und Konzerne.

    Folgende Punkte wurden nicht umgesetzt:
  • Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne
  • Kürzung der Abschreibung für Immobilien
  • Erhöhung der Pauschalbesteuerung für die Privatnutzung von Dienstwagen

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    ++++ EINDEUTIGER RECHTSFORMZUSATZ ++++ 14/7/2003 8:30
    Laut Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 müssen Personengesellschaften und Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, ihre Rechtsform im Firmennamen eindeutig kennzeichnen. Zum 31.03.2003 ist die Übergangsfrist für Firmen die vor dem 01.07.1998 im Handelsregister eingetragen wurden ausgelaufen. Seit 01.04.2003 müssen nun alle im Handlesregister eingetragenen Personengesellschaften und Einzelkaufleute einen eindeutigen Rechtsformzusatz führen. Bezeichnungen wie z. B. „Schmidt und Co“, „Schmidt & Meier“, „Schmidt & Söhne“ sind nicht mehr zulässig.



    Rechtsformzusätze für Einzelunternehmer:

  • „eingetragener Kaufmann“ oder abgekürzt „e. K.“ bzw. „e. Kfm.“
  • „eingetragene Kauffrau“ oder abgekürzt „e. K“ bzw. „e. Kfr.“



    Rechtsformzusätze für Personengesellschaften:

  • „offene Handelsgesellschaft“ oder abgekürzt „OHG“
  • „Kommanditgesellschaft“ oder abgekürzt „KG“

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    ++++ORDNUNGSMÄßIGKEIT VON FAHRTENBÜCHERN ++++ 26/6/2003 17:54
    Die Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern steht bereits seit längerer Zeit im Visier der Prüfer der Finanzverwaltung. Problematisch stellt sich immer wieder die Form und die Anforderungen an Fahrtenbüchern dar.

    Nach Auffassung der Finanzveraltung müssen Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch inhaltlich so dargestellt sein, dass sie eine leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben ermöglicht. Aus diesem Grund müssen betriebliche/dienstliche und private Fahrten gesondert und laufend im Fahrtenbuch aufgeführt werden.

    Bei betrieblichen/dienstlichen Fahrten müssen im Fahrtenbuch folgende Angaben gemacht werden:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Dienstreise
  • Reiseziel
  • Reiseroute (bei Umwegen)
  • Reisezweck
  • aufgesuchte Geschäftspartner

    Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie bei Privatfahrten genügt zur Erleichterung ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch („privat“/Fahrten Wo.-Arb.“).

    Bei nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern kann die Finanzveraltung den betrieblichen und den privaten Anteil im Wege der Schätzung ermitteln bzw. der private Anteil der Fahrtkosten durch die 1% Regelung ermittelt werden.

    Beide Verfahren können sich nachträglich sehr negativ auswirken.


    Beispiel Fahrtenbuch


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    +++ Beschränkung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzten Pkw fragwürdig +++ 8/5/2003 18:6
    Das seit dem 01.04.1999 geltende Steuerentlastungsgesetz mit Beschränkung des Vorsteuer-Abzugs für gemischt genutzte Firmenfahrzeuge ist europarechtlich fragwürdig. Dieser Regelung nach darf der Unternehmer nur 50% der Vorsteuer aus Kfz-Kosten geltend machen, egal wie hoch der tatsächliche private Nutzungsanteil ist.

    Nachdem bereits bei der Einführung dieser Regelung Bedenken erhoben worden, wurde dieses dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs nahm dazu Stellung und bestätigte den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Chancen stehen somit gut, dass die Regelung für europarechtswidrig erklärt wird und in Deutschland nicht mehr zur Anwendung kommt. Das endgültige Urteil wird im Sommer erwartet.


     
    +++ Erhöhung der Grenzen für die Buchführungspflicht +++ 8/5/2003 18:5
    Das Kleinunternehmer-Förderungsgesetz sieht vor, die allgemeinen Betragsgrenzen für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Gewerbebetriebe und Land- und Forstwirte ab 2004 zu erhöhen. Sofern nicht bereits nach dem Handelgesetzbuch eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht, sind Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte nur noch dann buchführungs- und bilanzierungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:

  • Umsätze von mehr als 350.000 € (bisher 260.000 €)
  • Gewinn von mehr als 30.000 € (bisher 25.000 €)
  • Wirtschaftswert (betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe) von mehr als 25.000 € (bisher 20.500 €)


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    +++ Private Nutzung eines Dienstwagens +++ 8/5/2003 18:5
    Die geplante Erhöhung der Pauschalversteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen von 1% auf 1,5% des Listenpreises ist vom Vermittlungsausschuss aus dem Steuervergünstigungsabbaugesetz gestrichen worden. Es wird bei der 1%-Regelung bleiben.

     
    +++ Verbilligte Wohnungsvermietungen +++ 8/5/2003 18:3
    Da durch verbilligte Wohnungsvermietung, zum Beispiel an Angehörige, ein Steuervorteil entsteht, wird durch eine gesetzliche Einschränkung der Werbungskostenabzug begrenzt; das heißt Werbungskosten werden nur noch prozentual anerkannt, wenn der Mietpreis mehr als 50% unter der ortsüblichen Marktmiete liegt.

    Der Bundesfinanzhof hat auch in Hinsicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht in einem neuen Urteil diese Regelung praktisch umsetzbar zusammengefasst:


  • Beträgt die Miete bei einer langfristigen Vermietung nicht weniger als 75% der ortüblichen Marktmiete, wird von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen und die Werbungskosten sind in vollem Umfang abzugsfähig.

  • Beträgt die Miete zwischen 50% und 75% der ortsüblichen Marktmiete, wird die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose geprüft. Ist diese positiv, können die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden; ist die Überschussprognose negativ, kann nur der Anteil der Werbungskosten geltend gemacht werden, der sich aus dem Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete ergibt.

  • Beträgt die Miete weniger als 50% der ortüblichen Marktmiete, so ist nur der Anteil der Werbungskosten abzugsfähig, der sich aus dem Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete ergibt.



    Im Zuge des Steuervergünstigungsabbaugesetzes ist geplant, die Grenze zur teilentgeltlichen Vermietung von 50% auf 75% zu erhöhen. Dann dürfte die Überschussprognose für die Spanne zwischen 50% und 75% entfallen. Bei Mieten, die 75% oder mehr der ortsüblichen Marktmiete betragen ist der volle Werbungskostenabzug möglich; beträgt die Miete weniger als 75%, sind die Werbungskosten nur prozentual abzugsfähig.

    Im Falle des Nichtzustandekommens des Gesetzes und für alle offenen Fälle aus Veranlagungszeiträumen vor Inkrafttreten des Gesetzes gelten die oben dargestellten Regelungen.


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    +++ÄNDERUNG DER GERINGFÜGIGEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE AB 01.04.2003+++ 28/2/2003 11:5
    Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 haben sich für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erhebliche Änderungen ergeben.



    Mini-Jobs bis 400 Euro


    Bei den sogenannten Mini-Jobs wird die Grenze von bisher 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Die bisherige Voraussetzung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betragen muss, entfällt ab 01.04.2003. Für diese Jobs zahlen Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 % (mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer), auf die Krankenversicherung 11 % sowie eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % (einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalabgaben werden von den Arbeitgebern an eine zentrale Stelle (die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus) abgeführt, deren Aufgabe die Verteilung der Teilbeträge an die Kranken- und Rentenversicherung sowie die Finanzverwaltung ist.


    Bei Auszubildenden steigt die Geringverdienergrenze, bis zu welcher der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernimmt, ebenfalls von bisher 325 Euro auf 400 Euro.



    Mini-Jobs in „Privathaushalten“


    Bei Mini-Jobs in „Privathaushalten“ betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers nur 12 %. Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro.



    Beitragsbegünstigte Beschäftigungsverhältnisse von 400,01 Euro bis 800 Euro


    Für Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro wurde ab 01. April 2003 eine sogenannte Gleitzone eingeführt. Diese besagt, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig ist, der Arbeitnehmer jedoch geringere Beiträge zahlt, welche nach einer komplizierten Formel berechnet und stufenweise mit steigendem Arbeitslohn an den normalen Beitragssatz herangeführt werden. Der Arbeitgeber trägt weiterhin den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.



    Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die ab 01. April 2003 geringfügig werden


    Für Personen, die am 31. März 2003 ohne Verzicht auf die RV-Freiheit versicherungspflichtig sind, ist eine Übergangsregelung geplant. Diese sollen auch dann versicherungspflichtig bleiben, wenn sie aufgrund der neuen Geringfügigkeitsgrenze versicherungsfrei würden. Für sie besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag befreien zu lassen.


     
    ++++ VERNICHTUNG VON BUCHHALTUNGSUNTERLAGEN ++++ 17/12/2002 16:57
    Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren können nach dem 31.12.2002 folgende Unterlagen vernichtet werden:


  • Buchungsbelege aus dem Jahr 1992 und früher
  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 1992 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1992 oder frührer aufgestellt wurden

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    ++++ ANGABE DER RECHNUNGSNUMMER IN MIETVERTRÄGEN ++++ 17/12/2002 16:56
    Seit 01. Juli 2002 haben Unternehmer in ihren Rechnungen zusätzlich ihre Steuernummer anzugeben. Hierzu wurde bereits ausführlich berichtet. Folgende Ergänzungen sind erforderlich:


  • bei nicht steuerbaren oder bei steuerfreien Umsätzen (z.B. Ärzte) ist die Angabe der Steuernummer nicht notwendig

  • sofern ein Vertrag als Rechnung gilt (z.B. Mietvertrag bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung) hat dieser die Steuernummer des leistenden Unternehmers (Vermieter) zu enthalten. Von der Angabepflicht betroffen sind Verträge die ab dem 01.07.2002 geschlossen werden.

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    ++++SOZIALVERSICHERUNG: BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN 2003 ++++ 17/12/2002 16:38
    Zum 01.01.2003 sind über die üblichen Anpassungen der Beitragssätze hinaus auch erhebliche Veränderungen der Bemessungsgrenzen vorgesehen:


  • Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen von 4.500 € auf 5.100 € in den alten Bundesländern und von 3.750 € auf 4.250 € in den neuen Bundesländern steigen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht mehr identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Sie wird von 3.375 € auf 3.450 € angehoben.

  • Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll von 3.375 € auf 3.825 € angehoben werden.

  • Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll von 19,1 % auf 19,5 % steigen.



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    +++ Angabe der Steuernummer auf Ihren Rechnungen +++ 16/7/2002 13:24
    Die Mandanten-Information April 2002, die wir Ihnen Ende April/Anfang Mai 2002 zugesandt haben, enthielt den Hinweis, dass Rechnungen, die nach dem 30.06.2002 ausgestellt werden, die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten müssen.

    Aufgrund verschiedener Rückfragen möchten wir nochmals betonen, dass die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen gesetzlich vorgeschrieben ist.
    Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird jedoch momentan noch nicht sanktioniert, insbesondere wird der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger nicht eingeschränkt.

    Gleichwohl zeigt die Praxis, dass viele Unternehmen Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer nicht mehr akzeptieren.


    Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Rechnungsformulare der neuen Vorschrift anzupassen und die Steuernummer mit aufzunehmen. Besondere Formvorschriften sind dabei nicht einzuhalten.

     
    ++++VORSTEUER-AUFTEILUNG BEI GEMISCHTER VERMIETUNG ++++ 16/4/2002 11:37
    Nach bisheriger Rechtsprechung war als Verteilungsschlüssel für Gebäudeaufwendungen (z. B. Reparaturen) die sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietung betreffen, in der Regel das Verhältnis der Nutzfläche zugrunde zu legen.

    Nach neuestem Urteil des Bundesfinanzhofes können auch andere Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn sie eine sachgerechte Schätzung darstellen (in diesem Fall: Verhältnis der Mietumsätze).


     
    ++++ KINDERVERGÜNSTIGUNGEN AB 2002 ++++ 16/4/2002 11:34
    Kindergeld:
  • 154,00 € für das 1. bis 3. Kind
  • 179,00 € für das 4. und jedes weitere Kind


    Kinderfreibetrag:
  • 3.648,00 € (alternativ zum Kindergeld)


    Betreuungs- ,Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag:
  • 924,00 € für Kinder über 18 Jahre die auswärtig untergebracht
    sind (nach Kürzung der eigenen Einkünfte von mehr als 1.848,00 €)


    Kinderbetreuungskosten:
  • wenn nachgewiesen für Kinder unter 14 Jahre oder behinderte Kinder, wenn Eltern berufstätig
  • bis 1.500,00 € bei zusammenveranlagten Ehegatten, nach einem Selbstbehalt von 1.548,00 €
  • bis 750,00 € bei getrennt Lebenden ,nach einem Selbstbehalt von 774,00 €

    Haushaltsfreibetrag:
  • 2.340,00 € nur wenn Voraussetzungen für Haushaltsfreibetrag bereits 2001 vorlagen, aber auch hier
    stufenweiser Abbau bis 2004


  •  
    ++++ STEUERVERKÜRZUNGSBEKÄMPFUNGSGESETZ - UMSATZSTEUER++++ 16/4/2002 10:26
    Im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes, welches als Hauptziel die Eindämmung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugrechts hat, gelten ab 01.01.2002 folgende Regelungen:

      1.Unternehmensgründer müssen im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im folgendem Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen stets monatlich abgeben.

      2. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die einen Vorsteuer-Überhang ausweisen, kann die Zustimmung des Finanzamts zu dieser Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Auszahlung des Vorsteuer-Guthabens von einer freiwilligen Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden.

      3. Die Befugnisse der Finanzverwaltung wurde durch die „Umsatzsteuer-Nachschau“ erheblich erweitert. Finanzbeamte dürfen nunmehr ohne vorherige Ankündigung die Räume von Steuerpflichtigen (Gewerbebetrieb oder selbstständig Tätige) während den Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können.

      4. Ab dem 01.07.2002 haben Unternehmer neben den bisherigen Angaben nach § 14 Absatz 1 UStG auch die Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen anzugeben. Der Vorsteuerabzug wird bei Fehlen der Steuernummer jedoch nicht ausgeschlossen, wie das bei Fehlen der übrigen Rechnungsbestandteile der Fall ist.



     
    ++++ NEUES ZUR BAUABZUGSSTEUER ++++ 16/4/2002 10:23
    Zum 01.01.2002 wurde der Steuerabzug auf Zahlungen an in- und ausländische Bauunternehmer eingeführt. (siehe Artikel vom 17.10.2001)

      1. Nach einer Gesetzesänderung muss der Steuerabzug bei Vermietung erst ab 3 Wohnungen vorgenommen werden. Bei Vermietung bis zu 2 Wohnungen muss somit auch keine Freistellungsbescheinigung vom Auftragnehmer vorgelegt werden.

      2. Bauleistungen im Sinne dieser Bauabzugssteuer sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nicht darunter fallen z. B. reine Materiallieferungen durch Baustoffhändler oder Baumärkte, Wartungsarbeiten, sofern nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

      3. Der Empfänger der Bauleistung hat die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen. Freistellungsbescheinigungen enthalten ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer. Durch Nachfrage beim zuständigen Finanzamt bzw. Internetabfrage über www.bff-online.de kann man sich Gewissheit über die Gültigkeit der Bescheinigung verschaffen.


     
    ++++Streichung des Sonderausgabenabzugs für hauswirtschaftliche Beschäftigungsver-hältnisse++++ 4/12/2001 16:42
    Der nach §10 Abs. 1 Nr. 8 EStG bis 2001 abzugsfähige Sonderausgabenabzug für sozialversicherungspflichtige häusliche Beschäftigungsverhältnisse wird durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 ab 2002 aufgehoben.

     
    ++++Ärztliche Gutachten können umsatzsteuerpflichtig sein++++ 4/12/2001 16:40
    Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer neuen Verwaltungsanweisung die Abgren-zung der steuerbefreiten ärztlichen Leistungen präzisiert. Von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind danach verschiedene ärztliche Leistungen, die nicht der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder Ge-sundheitsstörungen dienen.


    Zu diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehören:


  • Alkoholgutachten
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbstätigkeit in Sozialversicherungsangelegen-heiten, in Angelegenheiten der Kriegsopfervorsorge und in Schadensersatzprozessen
  • Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen
  • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen von Vaterschaftstests
  • Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes
  • Ärztliche Gutachten über pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Men-schen
  • Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitschutzgesetz
  • Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbe-stand und einer Gesundheitsstörung
  • Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers.


    Sollten die Umsätze für die genannten Leistungen DM 100.000,00 im laufenden Kalenderjahr übersteigen und DM 32.500,00 im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen haben, müssen Sie dafür Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.


    Wir bitten Sie deshalb, oben genannte Tätigkeiten ab 01.01.2002 bei Einreichung Ihrer Buch-führungs- bzw. Steuerunterlagen deutlich zu kennzeichnen, damit wir die Summe der umsatz-steuerlichen Erlöse gesondert feststellen können.



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    ++++Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts ab 01.01.2002++++ 4/12/2001 16:27
    Ab 01.01.2002 können Plichtversicherte und freiwillig Versicherte zu jeder Zeit die Kranken-kasse wechseln. Die Stichtagskündigung zum 01. September entfällt somit. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Ein Krankenkassenmitglied, dass im Laufe des Februars kündigt, kann seine alte Kasse also Ende April verlassen und somit ab 01. Mai Mitglied in einer neuen Krankenkasse werden.


    An die gewählte Entscheidung für die neue Krankenkasse sind Krankenkassenmitglieder künftig 18 Monate gebunden.


    Das Sonderkündigungsrecht, welches in Kraft tritt wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, bleibt unverändert bestehen. Gekündigt werden kann in dem Monat, in dem die Erhö-hung in Kraft tritt und zwar zum Ende des übernächsten Monats. Ebenfalls unverändert bleibt das Wahlrecht der Krankenkasse beim Arbeitgeberwechsel.


     
    Begünstigungszeitraum für Investitionszulage in Handel und Handwerk läuft aus 28/11/2001 13:38
    Bitte beachten Sie, dass der Begünstigungszeitraum für den Anspruch auf Investitionszulage für Betriebe des Handwerks sowie des Groß- und Einzelhandels zum 31.12.2001 ausläuft. Für Investitionen die ab 01.01.2002 in den genannten Wirtschaftszweigen abgeschlossen werden, besteht somit kein Anspruch mehr auf Investitionszulage.



    Ebenfalls zum 31.12.2001 endet der Begünstigungszeitraum für den Anspruch auf Investitionszulage für den Mietwohnungsneubau.

     
    Die D-Mark geht der EURO kommt 17/10/2001 14:13
    Mit dem 31. Dezember 2001 verliert die D-Mark ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel. Innerhalb einer Übergangsfrist vom 01.01.2002-28.02.2002 kann allerdings noch mit D-Mark gezahlt werden und Geldinstitute tauschen bis zum 28.02.2002 D-Mark in EURO um. Ab dem 01.03.2002 können D-Mark nur noch bei den Landeszentralbanken umgetauscht werden.


    Ein EURO hat einen Wert von 1,95583 DM. Rechnungsendbeträge dürfen von der dritten auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet werden, wobei bis zur 4 abgerundet und ab der 5 aufgerundet wird.


    Die Preisauszeichnung in EURO ist ab 01.01.2002 Pflicht. Während der Übergangszeit 01.01.2002 bis 28.02.2002 ist jedoch die parallele Auszeichnung in EURO und DM noch möglich.



    Wichtige Hinweise


  • Überprüfen Sie Ihre Software auf EURO-Fähigkeit.

  • Die auf D-Mark lautenden Briefmarken dürfen bis 30. Juni 2002 verwendet werden. Briefmarken die neben der D-Mark zusätzlich EURO-Aufdruck haben, bleiben unbegrenzt gültig.

  • Bei Verträgen ändern sich die D-Mark Beträge ab 01.01.2002 kraft Gesetztes.

  • Die Kassenbarbestände sollten entweder bis 31.12.2001 auf das Bankkonto eingezahlt werden oder ab 01.01.2002 bei den Kreditinstituten in EURO umgetauscht werden, um doppelte Währungen in der Kasse ab 01.01.2002 zu vermeiden.


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    Steuerabzugspflicht für Bausleistungen ab dem 01.01.2002 17/10/2001 14:5
    Am 06. September wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe“ verkündet.


    Zentraler Punkt dieses Gesetztes ist die Einführung einer Abzugssteuer bei Bauleistungen.


    Im folgenden wollen wir Sie mit den wichtigsten praxisrelevanten Punkten dieses Gesetzes vertraut machen.



    Grundzüge:


    Sofern der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, hat er von der vertraglich mit dem Bauunternehmer vereinbarten Bruttovergütung (Entgelt zzgl. USt) einen Abzugsbetrag von 15 v. H. einzubehalten und an das für den Auftragnehmer (Bauunternehmer) zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Abzugspflicht gilt auch für Anzahlungen.


    Da sich die Unternehmerdefinition nach dem Umsatzsteuergesetz richtet, trifft die Verpflichtung grundsätzlich auch Privatpersonen, die Wohnungen oder sonstige Gebäude umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei vermieten. Die einkommensteuerliche Einordnung der Einkünfte ist somit irrelevant.


    Die einbehaltene Steuer wird auf die Steuerschulden des Auftragnehmers angerechnet.


    Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die Bagatellgrenze von 5.000,00 € nicht übersteigt (bei Auftraggebern die umsatzteuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen 15.000,00 €) oder der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.


    Freistellungsbescheinigungen werden auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bescheinigung durch das Finanzamt ist, dass der Steuerabzug nicht gefährdet ist.


    Kommt der Auftraggeber (sofern keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird oder die Bagatellgrenze überschritten wird) seiner Pflicht zum Steuerabzug nicht nach, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug, d. h. er muss zusätzlich zu der bereits bezahlten Bruttosumme an den Auftragnehmer den Abzugsbetrag in Höhe von 15 v. H. an das Finanzamt erbringen. Gleichzeitig drohen bei Verstoß Geldbußen bis zu 25.000,00 EURO.


    Detaillierte Informationen zur Abzugspflicht für Bauleistungen erhalten unsere Mandanten in den nächsten Tagen durch ein Mandanteninformationsschreiben. Für Fragen stehen wir unseren Mandanten natürlich gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.



     
    Pauschale Kilometersätze ab 01. Januar 2002 17/10/2001 14:3
    Die mit BMF-Schreiben vom 20. August 2001 veröffentlichten pauschalen Kilometersätze ab
    01. Januar 2002 im Überblick:


    Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu Einsatzwechseltätigkeit
    oder Fahrtätigkeit:


  • Kraftwagen 0,30 €
  • Motorrad oder Motorroller 0,13 €
  • Moped oder Mofa 0,08 €
  • Fahrrad 0,05 €


    je Fahrtkilometer.


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    Pauschale Nutzungsentnahme bei Gebrauchtfahrzeugen 27/8/2001 15:57
    Die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges ist für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung anzusetzen.


    In der Praxis wird die 1% Methode insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen des Betriebsvermögens als überhöht empfunden


    Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, ob bei einem Gebrauchtwagen der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung oder der tatsächliche Kaufpreis des Gebrauchtwagens anzusetzen ist. Mit BFH-Urteil vom 01.03.2001 – IV R 27/00 wurde wie folgt entschieden:


    Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der 1% Regelung verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Dies bedeutet, dass der Maßstab des Listenpreises beizubehalten ist, egal ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird.

     
    Neufassung der Familienförderung 27/8/2001 15:56
    Der Bundesrat hat am 13.07.2001 dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung zugestimmt.


    Im einzelnen sind ab 01.01.2002 im System des Familienleistungsausgleiches die folgenden Regelungen vorgesehen:

  • Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird um DM 30,00 auf monatlich DM 300,00 (EURO 154,00) erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag wird auf DM 7.135,00 (EURO 3.648,00) angehoben.
  • Erwerbsbedingte Aufwendungen für Kinderbetreuung die DM 3.028,00 (EURO 1.548,00) übersteigen, können bis zu DM 2.934,00 (EURO 1.500,00) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Um den maximalen Abzugsbetrag von DM 2.934,00 (EURO 1.500,00) ausnutzen zu können, müssen also Aufwendungen von mindestens DM 5.962,00 (EURO 3.048,00) nachgewiesen werden.
  • Der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird durch einen einheitlichen Freibetrag von DM 4.225,00 (EURO 2.160,00) berücksichtigt
  • Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebacht sind, gilt ein Freibetrag von DM 1.807,00 (EURO 924,00)


    Gestrichen werden dagegen ab 01.01.2002:

  • der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende mit Kindern; bei Steuerpflichtigen die den Haushaltfreibetrag für das Jahr 2001 noch in Anspruch nehmen, erfolgt in einer Übergangsphase von 2002 bis 2004 eine stufenweise Reduzierung. In diesen Fällen entfällt der Haushaltfreibetrag erst ab 2005 vollständig.


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    Vorsteuerabzug bei Reisekosten 27/8/2001 15:36
    Mit Wirkung vom 01.04.1999 wurde der Vorsteuerabzug für Reisekosten des Unternehmers und seines Personals ausgeschlossen. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 23.11.2000 entschieden, dass der Unternehmer für den Vorsteuerabzug aus Reisekosten seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, sich unmittelbar auf die 6. EG-Richtlinie berufen kann und daher ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht anwendbar ist.


    Das Bundesministerium für Finanzen hat daraufhin in seinem Schreiben vom 28.03.2001 für den Vorsteuerabzug folgendes festgelegt:


    zum Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

  • Der Unternehmer kann aus Übernachtungsrechnungen anlässlich einer Dienstreise des Unternehmers bzw. seiner Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistung anzusehen ist. Die Übernachtungsrechnung muss folglich auf den Namen des Unternehmers (nicht auf den Namen des Arbeitnehmer) lauten und die Umsatzsteuer muss gesondert ausgewiesen sein.


    zum Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

  • Der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt die auf den Unternehmer lautet.
  • Erstattet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, kann hieraus ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn die entstandenen Verpflegungskosten durch Rechnungen belegt sind, die auf den Unternehmer lauten.
  • Lediglich in Fällen in denen der Unternehmer als Besteller und Leistungsempfänger der Verpflegungsleistung auftritt und die Rechnung direkt an den Leistenden begleicht, ist ein Vorsteuerabzug auf Verpflegungskosten der Arbeitnehmer möglich.


    zum Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten

  • Vorsteuerbeträge, die auf Fahrtkosten für Fahrzeuge der Arbeitnehmer entfallen, sind weiterhin nicht abziehbar. Ebenfalls nicht zulässig bleibt der Vorsteuerabzug auf Reisekostenpauschalen.


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    Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Ausweis des Nettoentgeltes 27/8/2001 15:11
    Nach dem Umsatzsteuergesetz kann ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.


    Eine Rechnung muss nach Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.04.2001 grundsätzlich getrennt den Preis ohne Steuer (Nettoentgelt) und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweisen. Diese Angaben sind als Mindestanforderungen zwingend.


    Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Nettoentgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Kleinbetragsrechnungen bis DM 200,00 sind davon nicht betroffen.


    Um jedoch den Unternehmen genügend Zeit zur Umstellung Ihrer Abrechnungssysteme zu geben, sieht das Bundesministerium für Finanzen vor, dass die Vereinfachungsregel noch bis 31.12.2001 anwendbar ist.


    Nicht mehr möglich:

    Rechnungsbetrag: 1.160,00 DM
    Darin enthalten ist die gesetzliche MwSt von 16% in Höhe von DM 160,00.

    Richtig:
    Netto-Entgelt 1.000,00 DM
    + 16% MwSt 160,00 DM
    Rechnungsbetrag: 1.160,00 DM

    In diesem Zusammenhang wollen wir nochmals auf die Angaben, die eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, hinweisen:


      1.Name und Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters
      2.Leistungsempfänger mit Namen und Adresse
      3.Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung sowie die Menge
      4.Rechnungsdatum
      5.Umsatzsteuersatz (7% oder 16%)
      6.Nettoentgelt
      7.Umsatzsteuerbetrag
      8.Rechnungsbetrag-brutto


     
    Lohnsteuerliche Behandlung der Gruppenunfallversicherung 27/8/2001 14:26
    Die Besteuerung der Beiträge und Leistungen der Gruppen-Unfall-Versicherung ist davon abhängig, welche Rechte dem Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Es stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl:


    1. Möglichkeit


    Der versicherte Arbeitnehmer kann selbst Leistungen bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen, das heißt: der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Leistung aus der Versicherung, die Leistung fließt direkt an den Arbeitnehmer

    = die Beiträge werden versteuert, eventuell entstehende Versicherungsleistungen sind
    in der Regel steuerfrei


    2. Möglichkeit


    Nur der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) erhält bei einem eintretenden Unfall die Leistung.

    = die Beiträge sind steuerfrei, alle an den Arbeitnehmer ausgezahlten Versicherungs-
    leistungen durch den Arbeitgeber gehören in voller Höhe zum steuerpflichtigen
    Arbeitslohn und sind dadurch auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung



     
    Koordiniertes Vorgehen gegen Missbrauch bei der Umsatzsteuer 27/8/2001 14:25
    Die öffentlichen Haushalte werden durch den Missbrauch des Umsatzsteuersystems um Milliarden DM geschädigt. Da Unternehmen die ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern können, ohne das Umsatzsteuer auf eigene Leistungen in wenigstens gleicher Höhe im Voranmeldungsmonat entstanden sind, nutzen Betrüger diese Tatsache aus, indem Eingangsrechnungen fingiert werden, aus denen sich ein Vorsteueranspruch ergibt.


    Bund und Länder sind sich darüber einig, dass gegen diesen Betrug entschlossen vorgegangen werden muss. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll zum 01.01.2002 in Kraft treten und soll unter anderem folgende Maßnahmen enthalten:


  • Die Missbrauchsmöglichkeiten des Vorsteuerabzuges werden eingeschränkt, indem den Finanzämtern sogenannte "allgemeine Nachschauen" erlaubt werden, bei denen Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung vor Ort Ermittlungen durchführen können.


  • Inländische Finanzbehörden und Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten werden unmittelbar miteinander in Kontakt treten können, um auch den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpfen zu können



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    Phantomlohn – Sozialversicherungsbeiträge aus geschuldetem Arbeitsentgelt 27/8/2001 11:49
    Seit dem Wechsel der Betriebsprüfungsbefugnis auf die Rentenversicherungsträger zum 01. Januar 1999 haben deren Betriebsprüfer zum Teil hohe Sozialversicherungsbeiträge auf tarifvertraglich vorgesehene, aber tatsächlich nicht gezahlte, Lohn- oder Gehaltsbestandteile ("Phantomlohn") von den betroffenen Arbeitgebern nachgefordert.


    Probleme bereitet in diesem Zusammenhang die Prinzipienkonkurrenz zwischen dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht. Im Steuerrecht ist das gezahlte Arbeitsentgelt maßgeblich, während in der Sozialversicherung das geschuldete Arbeitsentgelt (Tariflohn) als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.


    Das geschuldete Arbeitsentgelt ist somit nicht nur der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, also das, was dem Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung letztlich ausbezahlt wurde, sondern darüber hinaus auch das jenige Arbeitsentgelt, auf welches lediglich ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht.


    Ansprüche auf Arbeitsentgelt können aus den zu Grunde liegenden Arbeitsverträgen, aus Tarifverträgen (Flächen- aber auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträgen) sowie aus betrieblicher Übung herrühren.


    Die Erklärungen zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen unterliegen ständigen Veränderungen. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag hat Gesetzeskraft, er gilt also auch wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind. Aufgrund der ständigen Änderungen (Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten) sind Einzelfälle abzuprüfen. Hierbei hilft ihnen das Tarifverzeichnis des BMA http://www.bma.de/frame.asp?u=/de/arbeit/arbeitsrecht/index.htm oder sie wenden sich an unsere Steuerkanzlei.


    Durch die Berücksichtigung auch des nicht gezahlten Arbeitsentgelts bei der Beitragsberechnung wird der Arbeitgeber zum Schuldner der nachzuerhebenden Beiträge. Die Beitragsnachzahlung in Höhe von ca. 43% holt sich die LVA bzw. BfA vom Arbeitgeber. Dieser hat das Problem diesen unterbliebenen Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile innerhalb der nächsten drei Monate beim Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nachzuholen.


    Beispiele für Branchen deren Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden:


  • Baugewerbe
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Gerüstbaugewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
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