Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2007 dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt. Die Reform wird damit zum 01. Januar 2008 (teils auch zum 1. Januar 2009) mit folgenden Neuregelungen in Kraft treten:
1. Änderungen Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz wir ab 2008 von 25% auf 15% gesenkt.
2. Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften
Auf Antrag wird der nicht entnommene laufende Gewinn nicht mit dem individuellen Steuersatz, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. SOLZ) besteuert. Wird allerdings der ermäßigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen, wir eine Nachsteuer von 25% fällig. Diese Regelung kann von Unternehmern mit einer Gewinnbeteiligung von mehr als 10% oder einem Gewinnanteil von mehr als € 10.000 in Anspruch genommen werden.
3. Änderungen Gewerbesteuer
Ab 2008 wird die Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe von 5% auf einheitlich 3,5% abgesenkt. Gleichzeitig entfällt der für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften geltende bisherige Staffeltarif. Gleichzeitig wurden die Hinzurechnungsvorschriften geändert. Zunächst ist hierfür die Summe folgender Aufwendungen zu ermitteln:
- sämtliche Entgelte für Schulden aller Art, außer gewöhnliche Skonti und Rabatte
- Ertragsanteile aus Renten und dauernden Lasten
- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
- 20% der Miet- und Pachtzahlungen (einschl. Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter
- 75% der Miet- und Pachtzahlungen (einschl. Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter
- 25% der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten
nach Abzug von einem Freibetrag von € 100.000 sind 25% dieser Summe dem Gewinn hinzuzurechnen.
Ab 01.01.2008 wird die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Gleichzeitig wird aber die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 1,8 fachen auf den 3,8 fachen Gewerbesteuermessbetrag angehoben.
4. Neufassung des § 7g EStG
a/ Investitionsabzugsbetrag:
Das bisherige System der Ansparabschreibung in Verbindung mit Sonderabschreibung nach § 7g EStG wir durch eine neue Regelung, dem „Investitionsabzugsbetrag“ abgelöst. Hierbei entfällt unter anderem die Begünstigung für Existenzgründer. Gefördert werden unter anderem:
- Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständig Tätige mit einem Betriebsvermögen bis € 235.000
- Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einem Gewinn (vor Investitionsabzugsbetrag) von bis zu € 100.000
für folgende Investitionsvoraussetzungen:
- neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- geplante Investitionen in den folgenden 3 Jahren
- bis zu 40% der voraussichtlichen AK/HK
- vom Gewinn bzw. Verlust außerbilanziell gekürzt
- Summen der zulässigen Investitionsabzugsbeträge einschließlich „alter Ansparabschreibungen“
darf je Unternehmen € 200.000 nicht übersteigen
Neu ist auch, dass bei nicht oder nur teilweiser Realisation der Investition der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung wieder rückgängig zu machen ist. Auf Grund der Einführung dieser Neuerung entfällt der bisherige Gewinnzuschlag von 6% zugunsten einer Verzinsung nach § 233a AO. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahrs zu mindestens 90% betrieblich genutzt ist die Bildung ebenfalls von Beginn an wieder rückgängig zu machen.
b/ Sonderabschreibung:
Wie auch bisher kann nach § 7g EStG für Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Sonderabschreibung in Höhe von 20% in Anspruch genommen werden. Neu ab 01.01.2008 ist, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht mehr in Abhängigkeit des neuen Investitionsabzugsbetrags der Vorjahre steht, sondern auch beansprucht werden kann, wenn in den Vorjahren kein Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.
5. Abschaffung der degressiven Afa ab 01.01.2008
6. Änderungen bei der Abschreibung von GWG`s
Bei Gewinneinkünften ist ein Sofortabzug der Anschaffungskosten nur noch bis zu € 150 vorzunehmen. Für Wirtschaftsgüter die den Betrag von € 150 nicht aber den Betrag von € 1.000 übersteigen, ist ein Sammelposten zu bilden und über 5 Jahre gleichmäßig aufzulösen.
7. Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens, Einführung des Teileinkünfteverfahrens
Das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft, lediglich für im Betriebsvermögen liegende Beteiligungen und Wertpapiere wir eine Teileinkünfteverfahren eingeführt, was besagt, dass 40% der Dividenden bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei sind.
8. Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009
Ab 01.01.2009 wird eine 25%-ige Abgeltungssteuer für Kapitalerträge im Privatvermögen zzgl. SOLZ und Kirchensteuer eingeführt. Diese wird von den Instituten einbehalten und direkt an die Finanzämter abgeführt. Einer weiteren Versteuerung durch den Anleger bei seiner Einkommensteuer bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann seine Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist. Auch unter die Abgeltungssteuer fallen Gewinne aus dem Verkauf von Wertapieren, unabhängig von der bisher geltenden Haltefrist von 1 Jahr.
Ein Abzug von nachgewiesenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entfällt ebenfalls. Gleichzeitig wird der Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag von einem Sparer-Pauschbetrag i. H. v. € 801 (Zusammenveranlagung € 1.602) abgelöst.